Konformitätserklärung
Konformitätserklärung
Konformitätserklärung für Materialien und Gegenstände aus Keramik, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.
Mein Geschirr ohne Goldrand können Sie in der Mikrowelle und dem Geschirrspüler benutzen, unsere Glasuren sind lebensmittelecht und hoch gebrannt
Es gelten folgende Bestimmungen:
Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV).
Nach §15 Abs.1 der VO (EG) sind im Allgemeinen Pflichtkennzeichnungselemente beim Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, anzubringen. Also z.B. das Symbol mit Weinkelch und Gabel. Aber da die Angabe laut Absatz 2 nicht verpflichtend ist für Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, erspare ich Ihnen, meineTöpfe mit diesem Symbol zu verzieren (würden ich das tun, müsste das Symbol nach §15 Abs3/4 der VO (EG) Nr. 1935/2004 gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein). Schließlich vertraue ich so weit in Sie, dass ich annehme, dass Sie wissen, wofür man eine Tasse oder einen Krug gebrauchen kann
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
VO (EG) Nr. 1935/2004 (EU-Rahmenverordnung Bedarfsgegenstände) über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Nach § 10 Abs.2 i.V.m Abs. 1a Satz 1 BedGgstV dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller eine schriftliche Konformitätserklärung bereitstellt. Diese Bereitstellung erfolgt hiermit auf dieser Internetseite in einer Weise, in der Sie sich die Erklärung sowie die Prüfberichte ansehen und selbst ausdrucken können, wenn Sie dies wünschen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfüung, sie können über die Kontaktdaten im Impressum mit mir in Verbindung treten.
Hiermit erkläre ich, dass das nachfolgend sämtliche Produkte mit weißer oder transparenter Galsur den Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in ihren zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Fassungen entsprechen.